Allgemeine Geschäftsbedingungen
Präambel
Die Leistungen der Siegers-Haustechnik GmbH, nachfolgend "Unternehmer" genannt, werden
ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht,
soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte
verwandter Art, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Bei abweichenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten ausschließlich die
Bedingungen des Unternehmers, auch wenn den abweichenden Geschäftsbedingungen nicht
ausdrücklich widersprochen wurde.
Der Unternehmer erbringt grundsätzlich handwerkliche Tätigkeiten vor Ort, fertigt speziell vereinbarte
bewegliche Sachen an und verkauft Sachen an den Kunden.
§1 Angebot und Unterlagen
1.
Angebote des Unternehmers sind grundsätzlich, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde,
freibleibend.
Soweit ein schriftliches Angebot des Unternehmern unterbreitet wurde und nichts
Gegenteiliges vereinbart ist, so ist das Angebot für die Zeit von 12 Wochen
nach Abgabe bindend.
Ein Vertrag mit den Unternehmern kommt zustande durch die Übermittlung des
unterschriebenen Auftrags/Auftragsangebots auf dem Postweg, per Fax oder per
elektronischer Post.
Eine Beschaffenheitsbindung oder Haltbarkeitsgarantie für Waren sowie für Angaben,
Beschreibungen oder Zeichnungen in Preislisten, Katalogen oder Drucksachen wird
grundsätzlich ausgeschlossen.
Warenproben, Modelle, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere
Unterlagen sind urheberrechtlich geschütztes Eigentum des Unternehmers und darf zum
Schutze des Betriebs ohne Zustimmung des Unternehmers an dritte Personen nicht
ausgehändigt, gezeigt oder sonst wie zugänglich gemacht werden.
Sie sind bei Nichtabschluss des Vertages mit dem Unternehmer unverzüglich an diesen
zurück zu geben.
§2 Gefahrübertragung bei Lieferung und Versendungskauf
1.
Lieferungen erfolgen ab Sitz des Unternehmers auf Kosten des Kunden, sofern nichts
Gegenteiliges vereinbart wurde.
Wird auf Verlangen des Kunden, der kein Verbraucher ist, der Kaufgegenstand nach einem
anderen Ort als dem Erfüllungsort versendet, geht die Verantwortung des zufälligen Untergangs oder
der zufälligen Verschlechterung mit Auslieferung an den Frachtführer an den Käufer über.
Ist die Lieferung, bei einem vereinbarten Anlieferungsort, frei, so obliegt das Abladen dem Unternehmer und
dessen Erfüllungsgehilfen.
Bei Lieferung an den Anlieferungsort werden für Lastwagen und Anhänger/Lastzug fahrbare
Anfuhrwege vorausgesetzt.
Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden den fahrbaren Anfuhrweg, so haftet der
Kunde für die hierdurch auftretenden Schäden.
Die Anlieferzeit ist zu vereinbaren. Der Beginn der vereinbarten Lieferzeit setzt die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Bestellers voraus.
Vom Kunden verschuldete Wartezeiten/Standzeiten werden berechnet. Die Grundlage für
diese Berechnung ergibt sich aus dem Vertragsangebot.
Bei Lieferung geht die Verantwortung für den Kaufgegenstand mit Übergabe, bei Lieferung mit
Montage mit Fertigstellung der Montage und anschließender Abnahme der Montageleistung über.
Gerät der Kunde mit der Abnahme des Kaufgegenstandes in Verzug, so geht die Verantwortung eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in den Zeitpunkt auf den
Kunden über, in dem er in Annahme oder Schuldnerverzug gerät.
Falls der Unternehmer an der Erfüllung seiner Lieferverpflichtungen durch den Eintritt
unvorhersehender Ereignisse, die den Unternehmer oder deren Lieferanten betreffen,
gehindert wird und der Unternehmer diese auch mit der nach den Umständen zumutbaren
Sorgfalt nicht abwenden konnte, z.B. höhere Gewalt, so verlängert sich die vereinbarte
Lieferfrist angemessen. Hierüber wird der Unternehmer den Kunden unverzüglich
informieren. Die gesetzlichen Ansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt.
Für den Fall des von dem Unternehmer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten
Lieferverzugs haftet der Unternehmer für jede vollendete Verzugswoche im Rahmen einer
pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, insgesamt jedoch maximal
15% des Lieferwertes.
Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Lieferverzuges bleiben
davon unberührt.
§3 Eigentumsvorbehalt
1.
Der Unternehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an verkauften
Gegenständen bis zur vollständigen Zahlungserfüllung aus dem Vertrag vor.
Der Kunde ist verpflichtet, so lange das Eigentum noch nicht auf ihn übergangen ist, die
Kaufgegenstände mit Sorgfalt zu behandeln.
So lange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde den Unternehmer
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder
sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
Veräußert der Kunde, der kein Verbraucher ist, den Kaufgegenstand weiter, so hat er seinem
Abnehmer den Eigentumsvorbehalt des Unternehmers offen zu legen.
Ferner darf der Kunde, der kein Verbraucher ist, mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot
vereinbaren. Werden die Rechte des Unternehmers beeinträchtigt, z.B. durch Pfändung, muss
der Kunde ihm dies unverzüglich mitteilen. In diesem Fall trägt der Kunde die Beweislast für
den Zugang der Informationen bei dem Unternehmer.
Soweit die Kaufgegenstände wesentliche Bestandteile eines Gebäudes oder Grundstückes des
Kunden, der kein Verbraucher ist, geworden sind, verpflichtet sich dieser bei Nichteinhaltung
der vereinbarten Zahlungstermine/Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte
dem Unternehmer die Demontage der Sache, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des
Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen
Gegenständen im Zweifel über die Eigentumslage zurück zu übertragen.
Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden, solange dieser kein Verbraucher ist.
Werden Kaufgegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden oder verarbeitet, so
überträgt der Kunde, der kein Verbraucher ist, falls durch die Verbindung oder
Verarbeitungsforderung Miteigentum ensteht, seine Forderungen oder sein
Miteigentumsrecht an dem Gegenstand in Höhe der Forderung des Unternehmers an den
Unternehmer.
§4 Abnahme
1.
Der Kunde ist zur Abnahme des Auftragsgegenstandes verpflichtet, sobald der Unternehmer
diesen über die Fertigstellung informiert. Der Ort der Abnahme, ob im Betrieb des
Unternehmers oder am Erfüllungsort, ergibt sich aus dem Vertrag oder aus dem Wesen des
Vertrages.
Der Kunde kommt mit der Annahme in Verzug, wenn er den Vertragsgegenstand entweder
nicht zum vereinbarten Übergabedatum oder nicht auf Aufforderung durch den Unternehmer
unverzüglich abholt oder den Unternehmer nicht informiert, ob die erbrachte Arbeitsleistung
der vertraglich Geschuldeten entspricht.
Gerät der Kunde mit der Annahme in Verzug, haftet der Unternehmer nur bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit für Schäden an den Geräten/Sachen.
§5 Gewährleistung und Mängelrüge
1.
Offensichtliche Mängel sind vom Käufer innerhalb von 4 Wochen ab Lieferung des
Vertragsgegenstandes anzuzeigen. Der Mangel muss schriftlich gegenüber dem Unternehmer
gerügt werden.
Der Unternehmer haftet für Sachmängel nach den gesetzlichen Vorschriften des BGB.
Systemimmanente geringe Farbabweichungen und geringe Farbabweichungen, die auf
Verwendung oder die Zusammenstellung unterschiedlicher Materialien zurück zu führen sind,
gelten als vertragsgemäß.
Ist der Kunde ein Kaufmann oder Gewerbetreibender, so gelten die Vorschriften des HGB in
Verbindung mit denen des BGB für die Sachmängelhaftung des Unternehmers.
§6 Haftung
1.
Der Unternehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den
gesetzlichen Bestimmungen.
Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer ausschließlich nach den Regelungen des
Produkthaftungsrechtes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für
die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Unternehmer in
demselben Umfang.
Die Regelungen des vorstehenden Absatzes erstrecken sich aus Schadenersatz neben der
Leistung, dem Schadenersatz statt der Leistung und dem Ersatzanspruch wegen vergeblicher
Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschl. der Haftung wegen Mängel,
Verzugs oder Unmöglichkeit.
§7 Datenschutz
Der Unternehmer erhebt Daten des Kunden nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen.
Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt,
soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Daten des Kunden
wrden nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen erhoben. Dabei werden die gesetzlichen
Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes und des Bundesdatenschutzgesetztes,
beachtet. Daten des Kunden werden nicht ohne dessen Einwilligung für Zwecke der
Werbung, Markt- oder Meinungsforschung genutzt.
$8 Gerichtsstand
1.
Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstandvereinbarung gilt für Inlandskunden und Auslandskunden gleichermaßen.
Gerichtsstand für alle Ansprüche der Geschäftsverbindung einschl. Wechsel- und
Scheckforderungen sowie deliktsrechtliche Ansprüche ist der Sitz des Unternehmers, sowie
entweder beide Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Vertragspartner eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist.
§9 Sonstige Bestimmungen
Nebenvereinbarungen zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu
ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung des
Schriftformerfordernisses.
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden.
Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber
wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung
ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt
und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.